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Entfernungspauschale

18.08.2010 @ 21:22, --,


Mit der Entfernungspauschale, im Volksmund Pendlerpauschale, werden im deutschen Einkommensteuerrecht die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pauschaliert. Die Entfernungspauschale mindert das zu versteuernde Einkommen. Die Pauschale kann von allen Pendlern in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Kraftwagen zur Arbeitsstelle gelangen. Selbstständige, die ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb benutzen, können für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe geltend machen.

Ermittlung der Pauschale


Die Entfernungspauschale ist nur für die Tage anzusetzen, an denen der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich zurückgelegt hat. Sie gilt nicht für fiktive Fahrten und die Pauschale wird für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt, auch wenn zusätzliche Fahrten wegen einer mehrstündigen Arbeitszeitunterbrechung durchgeführt wurden. Berücksichtigt werden zudem nur die vollen Kilometer der einfachen Entfernung, damit sind Hin- und Rückfahrt abgegolten. Angefangene Kilometer der Fahrtstrecke werden nicht berücksichtigt. Es gilt eine Höchstgrenze von 4.500 Euro im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag kann geltend gemacht werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt hat oder im Falle von öffentlichen Verkehrsmitteln höhere Aufwendungen glaubhaft machen oder nachweisen kann."Weisung des BMF vom 31. August 2009"

Höhe der Pauschale


  • in den Kalenderjahren 2001 bis 2003
    • 0,36 € für jeweils die ersten 10 Entfernungskilometer und
    • 0,40 € für jeden weiteren Entfernungskilometer
  • seit dem Kalenderjahr 2004
    • 0,30 € für jeden Entfernungskilometer

Maßgebliche Wohnung


Zwar steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, wo er seine Wohnung nimmt und ob er von einem Haupt- oder Zweitwohnsitz zur Arbeit fährt, die Fahrten von einer weiter entfernt liegenden Wohnung werden aber steuerlich nur berücksichtigt, wenn diese den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG).

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist dabei nicht unbedingt der Hauptwohnsitz, und obwohl die melderechtlichen Verhältnisse ein Indiz sind, ist die Finanzverwaltung an diese Feststellung nicht gebunden. Bei verheirateten Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel am Wohnort der Familie. Bei Alleinstehenden besteht die Vermutung, dass sie den örtlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am Ort der Wohnung haben, von der aus sie sich überwiegend zur Arbeitsstätte begeben. Wo ein Alleinstehender den Lebensmittelpunkt tatsächlich besitzt, wird bestimmt durch die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort und die Art und Weise, wie diese Beziehungen aufrechterhalten werden (z. B. durch besondere persönliche Bindungen an Personen, Vereine und andere Aktivitäten). Der Lebensmittelpunkt setzt jedoch stets voraus, dass der Arbeitnehmer sich dort nachhaltig aufhält.

Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb, sowie die Gründe für die Wohnsitznahme am entfernteren Ort spielen keine Rolle. Allerdings darf die entfernter liegende Wohnung keine Zweitwohnung sein, die lediglich an Wochenenden und in den Ferien genutzt wird.

Verkehrsmittel


Im Gegensatz zur früher geltenden Kilometerpauschale kann die Entfernungspauschale unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Das heißt, sie gilt nicht nur für Auto- und Motorradfahrer, sondern auch für Nutzer der Eisenbahn, der Straßenbahn, des Omnibusses, eines Bootes, des Fahrrades und für Fußgänger. Eine Ausnahme besteht für die Nutzung eines Flugzeugs oder Taxis.

Fahrtstrecke


Das Gesetz stellt zur Berechnung grundsätzlich auf die Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrundegelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Eine Verbindung ist verkehrsgünstiger, wenn durch sie die Arbeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird.

Entwicklung der Pauschale


Kaum eine Steuervorschrift unterlag so grundlegenden Änderungen wie die Regelungen zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. In den ersten Einkommensteuergesetzen hatten die Gesetzgeber einen steuerlichen Abzug der Fahrtkosten zur Arbeit nicht vorgesehen. Gleichwohl wurde dieser bereits um die Jahrhundertwende 1900 erfolgreich vor Gerichten erstritten, denn (so argumentierte z. B. das Preußische Oberverwaltungsgericht) „wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts“.zitiert nach Tipke, Betriebsberater (BB) 2007, 1525, 1529 Erstmals mit dem EStG von 1920 wurden die „notwendigen Kosten“ ausdrücklich gesetzlich zum Abzug zugelassen. Als notwendig wurden bei einem normalen Arbeitnehmer in der Regel nur die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erachtet. Erst 1955 erkannte der Bundesfinanzhof wegen der zunehmenden Motorisierung auch PKW-Kosten als notwendig an und bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs wurde ein Pauschalbetrag von 0,50 DM je Entfernungskilometer für höchstens 40 Entfernungskilometer zum Abzug zugelassen. Ab 1967 wurde die Kilometerpauschale aus verkehrspolitischen Erwägungen auf 0,36 DM gesenkt, im Jahr 1989 wegen gestiegener Kosten durch die Mineralölsteuererhöhung auf 0,43 DM und ab 1990 auf 0,50 DM angehoben. Im Veranlagungszeitraum 1991 betrug die Kilometerpauschale 0,58 DM und in den Veranlagungszeiträumen 1992 und 1993 jeweils 0,65 DM. Ab 1994 waren (nach einer erneuten Anhebung der Mineralölsteuer) 0,70 DM je Entfernungskilometer abziehbar und die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel konnten in tatsächlicher Höhe steuermindernd geltend gemacht werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2001 gibt es mit dem § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine verkehrsmittelunabhängige Pauschale. Sie betrug 2001-2003 0,36 Euro für die ersten zehn Entfernungskilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren, und ist seit 2004 auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer gesenkt.

Der mit Beginn des Jahres 2007 in Kraft getretene § 9 Abs. 2 EStG sprach den Fahrten von und zur Arbeitsstätte unter Bezugnahme auf das Werkstorprinzip die Eigenschaft als Werbungskosten ab. Pendler durften weder eine Entfernungspauschale noch die tatsächlichen Kosten geltend machen. Pendler mit einem besonders weiten arbeitstäglichen Weg konnten die Entfernungspauschale von 0,30 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer geltend machen. Diese Änderungen hat das Bundesverfassungsgericht am 9. Dezember 2008 für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Mit dem „Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale“ ist diese Neuregelung erfolgt und die vor 2007 geltende Rechtslage wieder hergestellt worden.

Entfernungspauschale und Verfassungsrecht


Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1969


Die erste Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale erging am 2. Oktober 1969. Streitgegenstand war die Absenkung des Pauschalsatzes auf ein leicht unter den tatsächlichen Kosten liegendes Niveau.BVerfGE 27, 58 (64) Diese Gesetzesänderung erklärte das Bundesverfassungsgericht als mit der Verfassung vereinbar. Der Lenkungszweck der Förderung der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als geeignet erklärt die durch die Gesetzesänderung herbeigeführte Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen zu rechtfertigen.BVerfGE 27, 58 (66) Trotz der Kürzung des Pauschalsatzes auf ein leicht unter den tatsächlichen Kosten liegendes Niveau war das verfassungsrechtliche Leistungsfähigkeitsprinzip nicht verletzt, da dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.BVerfGE 27, 58 (66 f)

Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2008


Im Jahr 2007 wurde § 9 EStG dergestalt geändert, dass die Fahrtkosten zur Arbeit nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten (siehe → Entwicklung der Pauschale).

Am 9. Dezember 2008 wurde diese Gesetzesänderung vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. In dem Urteil wird ausgeführt, dass es zu den Grundentscheidungen des Einkommensteuerrechts gehöre, die Einkommensbesteuerung durch das objektive Nettoprinzip zu begrenzen. Die Abschaffung des Werbungskostenabzugs für die Fahrtkosten von und zu der Arbeitsstätte (Werkstorprinzip) stelle eine Abweichung von dem objektiven Nettoprinzip dar. Sie sei daher eine systemwidrige Benachteiligung bestimmter Steuerzahler.BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 68
Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art.|3|gg|juris Absatz 1 GG.BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 66 weil sie nicht sachlich gerechtfertigt sei. Folgende Rechtfertigungsgründe hat das Bundesverfassungsgericht erwogen:

  • Der von der Bundesregierung genannte Zweck der Erhöhung staatlicher Einnahmen wurde für generell ungeeignet erklärt eine steuerrechtliche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 69
  • Lenkungszwecke: Da der Gesetzgeber keine Lenkungszwecke verfolgte, nannte das Bundesverfassungsgericht beispielhaft das von einigen Volkswirten vorgebrachte Ziel gesamtwirtschaftlich effizienter Verhaltenslenkung durch Abschaffung der Entfernungspauschale als möglichen Lenkungszweck. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieses konkreten Lenkungszweckes wurde durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht bewertet.BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 70
  • Typisierung: Das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass dem Gesetzgeber im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzugs erhebliche Typisierungsspielräume bei der Ausgestaltung der Entfernungspauschale zustehen. Diese Typisierungsspielräume beziehen sich sowohl auf die Höhe des Kostenansatzes, als auch auf die Höhe der privaten Mitveranlassung. Hierzu hätte der Gesetzgeber jedoch empirisch begründete Regelfälle herausbilden müssen, die sich an den in der Realität typischer Weise vorkommenden Fällen orientieren. Er war nicht berechtigt einen atypischen Fall, das Wohnen am Werkstor, als Leitbild zu wählen.BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 60, 75, 77
  • Verfassungskonformer Systemwechsel: Der Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, neue Grundentscheidungen einzuführen. Der Gesetzgeber ist dann nicht an frühere einfachgesetzliche Grundentscheidungen gebunden. In diesem Fall wird die Verfassungskonformität der neuen Grundentscheidungen an der Verfassung gemessen. Mit der Einführung des Werkstorprinzips wurde jedoch kein neues Regelwerk geschaffen, sondern nur eine singuläre, systemwidrige Ausnahme von dem einkommensteuerrechtlichen objektiven Nettoprinzip geschaffen. Der Gesetzgeber konnte sich daher auch nicht auf einen Systemwechsel berufen.BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 80-83

Da die Kürzung bereits wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verfassungswidrig war, wurde die Verletzung weiterer Grundrechte nicht mehr geprüft.BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 85 Das Bundesverfassungsgericht nannte dennoch, als Hinweis für eine verfassungskonforme Neuregelung, weitere zu beachtende Grundrechte:

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 zu beseitigen. Für den Zeitraum bis zu einer (verfassungskonformen) gesetzlichen Neuregelung galt die Entfernungspauschale (analog zu der alten Fassung von 2004) mit 0,30 € für jeden Entfernungskilometer fort.BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9. Dezember 2008, Absatz-Nr. 86-90 Die umstrittene Änderung wurde vom Gesetzgeber Anfang 2009 rückgängig gemacht.

In dem Urteil wurden erstmals die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Änderung des Werbungskostenabzugs der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgezeigt, es ist daher für zukünftige Gesetzesänderungen von großer Bedeutung.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Versagung des Steuerabzugs für die ersten 20 Entfernungskilometer der Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeit für verfassungswidrig erklärt.Rainer Hartmann, Reisekosten, 13. Auflage 2009, Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-448-08762-8, Seite 108Prof. Dr. Joachim Tanski, Steuerrecht, Haufe Verlag, Seite 34 Der Diplom-Volkswirt und damalige Finanzminister Peer Steinbrück erklärte kurz nach Verkündung des Urteils, dass er das Urteil für falsch halte und dass die nachteiligen Konsequenzen für die Reformfähigkeit Deutschlands noch nicht absehbar seien.''Die alte Pendlerpauschale kehrt zurück – vorerst''. Die Welt, 9. Dezember 2008.

Diskussion


Positionen gegen die Entfernungspauschale


Die Entfernungspauschale wird unter ökologischen Gesichtspunkten kritisiert.

So schreibt das Umweltbundesamt, dass die Entfernungspauschale „das Wachstum des Verkehrsaufkommens sowie den Trend zu langen Arbeitswegen und zur Zersiedlung
der Landschaft“ unterstütze. Es fordert eine Reduktion, wobei es eine Härtefallregelung – etwa in Form der Außergewöhnlichen Belastung – geben solle.Andreas Burger, Frauke Eckermann, Alexander Schrode, Sylvia Schwermer: ''Umweltschädliche Subventionen in Deutschland. Aktualisierung für das Jahr 2008'' Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau 2010, Seite 8-9.

Umweltorganisationen weisen darauf hin, dass die Entfernungspauschale das Auseinanderfallen von Wohn- und Arbeitsstätte fördere, also etwa in der Stadt zu arbeiten und im Grünen zu wohnen. In diesem Zusammenhang wird die Entfernungspauschale gelegentlich als „Zersiedelungsprämie“ bezeichnet.

Zudem wird vorgebracht, dass die staatliche Förderung des Pendelverkehrs zu Problemen der Suburbanisierung führe, insbesondere zu einer Verschärfung der Verkehrsprobleme in Ballungsräumen, zur Verödung der Innenstädte und zur suburbanen Ghettoisierung.

Überdies benachteilige die Entfernungspauschale Arbeitnehmer, die bewusst in der Nähe ihres Arbeitgebers wohnen und hierfür höhere Mieten in Kauf nähmen, aber ihre Mieten nicht gesondert steuerlich absetzen können, weil Kosten der Lebensführung (wie Nahrung, Kleidung, Wohnung, etc.) über den Grundfreibetrag von derzeit 7664 € (bzw. 15.328 € bei Zusammenveranlagung) als abgegolten gelten.

Einige Wissenschaftler, Politiker und Medien sehen die Entfernungspauschale als zu streichende Steuersubvention, da die Wahl des Wohnortes Privatsache sei. Beruflich veranlasste Tatbestände begännen erst am Werkstor, so diese Auffassung. (Das Bundesfinanzministerium verteidigte die – inzwischen aufgehobene – Regelung mit diesem Werkstorprinzip.) Vor dem Hintergrund der Forderung nach Subventionsabbau wird eine Reduzierung oder eine Abschaffung nicht nur der Pauschale verlangt, sondern die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte insgesamt abgelehnt. Einige Wirtschaftswissenschaftler empfehlen sogar eine zusätzliche Besteuerung dieser Fahrten, da sie soziale Kosten verursachen und die Fahrt zur Arbeit per se verschwendet sei. Denn würden Arbeitnehmer statt zu pendeln länger arbeiten, so würde langfristig ein höherer volkswirtschaftlicher Wohlstand erzielt.Wolfram Richter, Streicht die Entfernungspauschale

Positionen für die Entfernungspauschale


Einige Steuerexperten sowie der BundesfinanzhofBundesfinanzhof, Entscheidung vom 10.1.2008, VI R 17/07, Absatz-Nr. 104 mit weiteren Nachweisen. und das Bundesverfassungsgericht (siehe unten) sehen den steuerlichen Abzug für Fahrtkosten zur Arbeit als notwendigen Teil des Prinzips der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. Im Rahmen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sehen sie die (absetzbaren) Transportkosten der Produkte eines Betriebes zu dessen Kunden als wesensgleich mit den Transportkosten der Ware Arbeit zu seinem Kunden Arbeitgeber. Auch handele es sich nicht um eine Subvention, sondern um Werbungskosten, da ein Arbeitnehmer Fahrtkosten zur Arbeitsstätte häufig nicht vermeiden könne, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine Abschaffung oder drastische Kürzung verstoße somit gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Nettoprinzip) sowie ferner auch gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie, da zwei an verschiedenen Orten berufstätige Ehegatten Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte nur durch einen Verzicht auf eine gemeinsame Wohnung vermeiden könnten.

Die Beschränkung der Entfernungspauschale auf Entfernungen ab dem 20. Kilometer führte dazu, dass die Mehrheit der Pendler ihre Fahrt zum Betrieb nicht mehr als Werbungskosten absetzen konnte. Die Einschätzung, wie viele Steuerzahler durch die – inzwischen aufgehobene – Neuregelung eine höhere Steuerlast hatten, ist schwierig. Die Entfernungspauschale übersteigt ab ca. 12 km Arbeitsweg den Arbeitnehmerpauschbetrag und ist daher für Arbeitnehmer ohne weitere Werbungskosten ab diesem Arbeitsweg relevant. Für Arbeitnehmer mit sonstigen Werbungskosten, aber auch für Selbständige und Gewerbetreibende, die keinen Pauschbetrag haben, ist die Entfernungspauschale schon ab kurzen Entfernungen zum Arbeitsplatz relevant. In einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2004 stuften sich von den insgesamt 35,7 Mio. Erwerbstätigen 30,3 Mio. als Berufspendler ein. Davon fuhren 48,1 % höchstens 10 km zur Arbeitsstätte. 16,4 % fuhren mehr als 25 Kilometer bis zur Arbeitsstätte. 4,9 % fuhren mehr als 50 km zur Arbeit.Tabellen des Statistischen Bundesamtes (4 MB)

Gleichzeitig schaffen staatliche Institutionen Voraussetzungen, die Pendelverkehr eher verstärken als verringern. Die Agenturen für Arbeit verlangen Flexibilität bei der Wahl des Arbeitsortes. Neu oder wieder in das Berufsleben einsteigende Personen legen im Schnitt eine überdurchschnittlich große Pendeldistanz zurück.Vogt et al., Tägliches Fernpendeln und sekundär induzierter Verkehr, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST), Heft V 88, 2001, Seite 109f Bei der Planung von Gewerbegebieten wird auf Infrastruktur- und Familienbedürfnisse häufig keine Rücksicht genommen. Fehlende Angebote zur Kinderbetreuung stellen für Familien ein großes Mobilitätshindernis dar.Schneider/Harmann/Limmer, Berufsmobilität und Lebensform. Sind berufliche Mobilitätserfordernisse in Zeiten der Globalisierung noch mit Familie vereinbar? ifb Materialien 8-2001, Bamberg, Seite 144 Entsprechend ist festzustellen, dass Fernpendler überdurchschnittlich häufig Kinder haben.Schneider/Harmann/Limmer, Berufsmobilität und Lebensform. Sind berufliche Mobilitätserfordernisse in Zeiten der Globalisierung noch mit Familie vereinbar? ifb Materialien 8-2001, Bamberg, Seite 65Vogt et al., Tägliches Fernpendeln und sekundär induzierter Verkehr, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST), Heft V 88, 2001, Seite 8 Auch ist das Berufsleben durch einen immer häufigeren Arbeitsplatzwechsel gekennzeichnet, nicht zuletzt durch die Flexibilisierung des Arbeitsrechts. Berufsanfänger müssen sich darauf einstellen im Schnitt sechs bis acht mal den Job zu wechseln.Schneider/Harmann/Limmer, Berufsmobilität und Lebensform. Sind berufliche Mobilitätserfordernisse in Zeiten der Globalisierung noch mit Familie vereinbar? ifb Materialien 8-2001, Bamberg, Seite 11

Einige Wissenschaftler und Steuerrrechtler sehen in einer Kürzung der Entfernungspauschale keinen Subventionsabbau, da dies nicht zu einer Verminderung der Ausgaben des Staates, sondern zu einer Erhöhung der Steuereinnahmen führe.Felix Serrao: Zankapfel Pendlerpauschale. Umziehen statt pendeln. Süddeutsche Zeitung, 26. September 2003Dr. Claudia Wesselbaum‐Neugebauer: Die Entfernungspauschale ‐ Subvention oder Werbungskosten?, FR 2004, 385‐393 Nach Ansicht des Volkswirts und ifo-Präsidenten Hans-Werner Sinn ist die Entfernungspauschale notwendig, um volkswirtschaftliche Wohlfahrtsverluste zu vermeiden. Die Einkommensteuer ist neutral und verzerrungsfrei, wenn ihre Erhebung die ökonomischen Wahlentscheidungen der Menschen nicht verändert. Gäbe es keine Einkommensteuer, so würde ein Bürger von mehreren Arbeitsangeboten dasjenige annehmen, das nach Abzug der Fahrtkosten den höchsten Gewinn abwirft. Würde das Steuersystem den Abzug der Fahrtkosten zur Arbeit aber nicht erlauben, so würde sich der Bürger für das schlechter bezahlte Angebot an einem nahegelegenen Arbeitsplatz entscheiden, da der höhere Bruttolohn eines entfernteren Arbeitsplatzes von der Steuer absorbiert wird. Der mögliche Mehrgewinn würde daher weder für den Staat, noch für den Bürger realisiert werden. Ein solches Steuersystem wäre deshalb ineffizient.Hans-Werner Sinn: Hände weg von der Entfernungs-Pauschale! Süddeutsche Zeitung Nr. 221, 25. September 2003, Seite 20

Andere Länder


Nach einer internationalen Studie des Bundesfinanzministeriums sind Fahrtkosten zur Arbeit in vier der achtzehn dort untersuchten EU-Staaten grundsätzlich nicht steuerlich abziehbar, nämlich in Tschechien, Griechenland, Großbritannien und Irland. Ein steuerlicher Abzug von Fahrtkosten zur Arbeit durch Pauschalen existiert in Österreich, Polen, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Portugal und der Schweiz. In den Niederlanden, Finnland, Norwegen und Schweden ist der steuerliche Abzug auf Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel beschränkt, Fahrtkosten für den privaten PKW sind nur bei Unzumutbarkeit des öffentlichen Nahverkehrs bzw erst ab 10 km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz steuerlich abziehbar.Artikel des Bundesfinanzministeriums
Nähere Angaben zu Österreich unter Pendlerpauschale.

Hinweise


Weblinks


Rechtshinweis

Kategorie:Steuerrecht
Kategorie:Arbeitsmarkt

da:Befordringsfradrag
sv:Reseavdrag

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